Projektträger | Natürliche Personen | Unternehmen* |
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Fördersatz % | 25 | 15 |
Höchstzuschuss € | 100.000 (Gebäude bis 1960) 50.000 (Gebäude 1961-1990) | 60.000 (Gebäude bis 1960) 30.000 (Gebäude 1961-1990) |
*Einschränkungen können sich aus dem Beihilferecht ergeben.
A.1
Die bei den Fördersätzen angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf das Erbauungsjahr des Gebäudes.
Umnutzung = Die Bausubstanz erhält durch die Maßnahme eine andere als die gegenwärtige Nutzung. Umnutzungen sind lt. Sächsischer Bauordnung im Regelfall baugenehmigungspflichtig.
Wiedernutzung = Durch eine Wiedernutzungsmaßnahme wird eine leerstehende oder mindergenutzte Bausubstanz in der gleichen Nutzungsart wieder in Nutzung gebracht.
Leerstand oder Mindernutzung = Bei Leerstand von Bausubstanz als Fördervoraussetzung für Maßnahme A.1 gilt der Zeitpunkt der Projektauswahl. Als mindergenutzt gilt eine Bausubstanz bei überwiegendem Leerstand (> 50% Nutzfläche) der Zuschuss wird nur für die Maßnahmen in der leerstehenden Bausubstanz gewährt.