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Geschäftsordnung des Entscheidungsgremiums
Jednanski porjad rozsudneho gremija


für die LEADER-Förderperiode 2023-2027 im Gebiet der Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft

Das Entscheidungsgremium (EG) der LEADER-Region Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung des OHTL e.V. (LAG = Lokale Aktionsgruppe) am 02.05.2022 auf der Grundlage der Satzung des OHTL e.V. und der Wahlordnung EG gebildet. Das EG ist eine Facharbeitsgruppe gemäß § 9 (4) Punkt 7 der Satzung des OHTL e.V..

Das Entscheidungsgremium gibt sich am 30.05.2022 folgende Geschäftsordnung:

 
§ 1 Aufgaben und Zusammensetzung

Das Entscheidungsgremium hat folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung zur LEADER-Entwicklungsstrategie 2023-2027
  • Entscheidung über die regionale Projektauswahl
  • Kontrolle der Umsetzung der Strategie anhand von Berichten des Regionalmanagements
  • Bestätigung von Berichten, Protokollen und Selbstevaluierungen

 

Die Mitglieder des Entscheidungsgremiums setzen sich aus vier Interessengruppen zusammen:

  • Öffentlicher Sektor
  • Wirtschaft
  • Engagierte Bürger
  • Ziviligesellschaft/Sonstige

 

(a) Die Mitglieder sind persönlich gewählt; eine Stellvertretung ist nicht vorgesehen.

(b) Die Teilnahme an den Beratungen des Entscheidungsgremiums ist verpflichtend. Eine Verhinderung ist dem Vorsitzenden anzuzeigen.

(c) Der Austritt ist für gewählte Mitglieder mit einer schriftlichen Erklärung möglich.

(d) Das EG kann bei Bedarf durch Beschluss der Mitgliederversammlung des OHTL e.V. neu gewählt werden. Insbesondere können vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder durch neu zu wählende Mitglieder ersetzt werden.

(e) Mindestens ein Vertreter des EG muss ein sachverständiger Vertreter der Fischereiwirtschaft sein.

(f) Als beratendes Mitglied nimmt an den Auswahlsitzungen des Entscheidungsgremiums ein Vertreter der Bewilligungsbehörde, Landratsamt Bautzen/Kreisentwicklungsamt, Sachgebiet Ländliche Entwicklung, teil. Die Bewilligungsbehörde hat ausschließlich beratende Funktion. Es handelt sich dabei weder um eine Verwaltungskontrolle noch um einen Vorgriff auf Verwaltungsentscheidungen.

(g) Das Entscheidungsgremium kann weitere beratende Mitglieder ohne Stimmrecht berufen.

 

§ 2 Projektauswahlverfahren

Zur Sicherung des nicht diskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens sowie zur Vermeidung von Interessenkonflikten werden folgende Festlegungen getroffen:

  • Jedes zur Förderung beantragte Projekt ist nach der durch das Regionalmanagement erfolgten Kohärenzprüfung und der Prüfung der Grundvoraussetzungen dem EG vorzulegen.
  • Die Auswahlentscheidung wird auf der Basis der durch das EG beschlossenen Projektauswahlkriterien (Bestandteil der LES) getroffen.
  • Es wird eine Rankingliste der zur Entscheidung vorgelegten Projekte je Maßnahme anhand der erreichten Punktzahl festgelegt.
  • Die Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit getroffen.

 

§ 3 Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Entscheidungsgremiums sind nicht öffentlich. Auf Antrag (siehe § 7) können Zuhörer und Gäste zugelassen werden. Der Vorsitzende kann bei Bedarf Fachexperten beratend und Einreicher von Pro- jektvorschlägen zur persönlichen Vorstellung ihres Projektvorschlages einladen.

 

§ 4 Einberufung

a. Die Beratungen finden nach Bedarf, jedoch möglichst einmal im Quartal statt. Für die Einreichung der Projekte je Maßnahme gibt das EG Stichtage bekannt, die die Behandlung des Projektes in der nächst anstehenden Sitzung sichern.

b. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden mit schriftlicher Einladung, grundsätzlich per elektronischer Post. Die Tagesordnung und entscheidungsrelevante Unterlagen werden spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt.

c. In begründeten Eilfällen kann der Vorsitzende das Entscheidungsgremium frist- und formlos und nur unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

d. Im Ausnahmefall ist die Durchführung von elektronischen Sitzungen (nicht öffentlich) zulässig.

 

§ 5 Beschlussfähigkeit

a. Das Entscheidungsgremium ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 30 % der gewählten Mitglieder anwesend ist.

b. Ist eine Sitzung mangels Beteiligung beschlussunfähig, kann sie innerhalb von 14 Tagen neu anberaumt werden, wobei dann die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der Anwesenden gegeben ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

c. Bei allen Beschlüssen ist zu gewährleisten, dass keine der vier Interessengruppen (Öffentlicher Sektor, Wirtschaft, Engagierte Bürger und Ziviligesellschaft/Sonstige) die Entscheidungsfindung kontrolliert. D.h. dass maximal 49 % der Stimmen bei der grundsätzlichen Zusammensetzung und bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung auf Vertreter einer Interessengruppe entfallen dürfen. Dies ist durch die Versammlungsleitung für jeden Einzelbeschluss festzustellen.

d. Sofern keine übergeordneten Regelungen dagegen sprechen, ist die Beschlussfassung im Rahmen von elektronischen Versammlungen des Entscheidungsgremiums zulässig.

 

§ 6 Vorsitz und Versammlungsleitung

a. Das Entscheidungsgremium wählt für die Dauer seiner Tätigkeit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Versammlungsleitung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter. Sind beide verhindert bestimmen die Anwesenden einen Versammlungsleiter.

b. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Wort entziehen, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung oder Auflösung der Versammlung). Er prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Anwesenheitsliste, stellt die Beschlussfähigkeit fest und gibt die Tagesordnung bekannt.

 

§ 7 Anträge

Anträge zur Tagesordnung sind zulässig. Anträge auf Zulassung von Gästen und Zuhörern sind zulässig (siehe § 3). Anträge bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort nach Antragstellung abzustimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

§ 8 Geschäftsgang

Die Sitzungen sollen regelmäßig wie folgt verlaufen:

1. Eröffnung der Sitzung

2. Feststellung der Anwesenheit

3. Feststellung der Beschlussfähigkeit

4. Protokollkontrolle

5. Beratung und Beschlussfassung entsprechend der Tagesordnung und auf Grundlage der ausgereichten Projektunterlagen.

6. Schließung der Sitzung 

 

§ 9 Abstimmungen

a. Abstimmungsberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden, persönlich gewählten Mitglieder des Entscheidungsgremiums. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen.

b. Im Bedarfsfall kann die Abstimmung schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen; Voraussetzungen sind eine Teilnahme von mindestens 50 % der Mitglieder des EG und dass auf keine der Interessengruppen mehr als 49 % der Stimmanteile entfallen.

c. Sind Mitglieder des Entscheidungsgremiums gleichzeitig Antragsteller für ein Projekt oder anderweitig befangen, nehmen sie an der Diskussion und Abstimmung nicht teil und verlassen den Raum. Die Mitglieder des Entscheidungsgremiums sind verpflichtet, den Vorsitzenden auf den Umstand der Befangenheit hinzuweisen.

 

§ 10 Protokolle

a. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Die Protokollführung obliegt dem Regional- management. Es müssen Datum, Uhrzeit, Versammlungsort, Namen der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstim- mungsergebnisse enthalten sein.

b. Vorhabenbezogene Beschlüsse des Entscheidungsgremiums werden innerhalb einer Woche veröffentlicht und sind mit der Veröffentlichung gültig. Bekanntmachungen und Veröffentlichungen erfolgen über das Internet unter www.ohtl.de sowie im Informationskasten, Gutsstraße 4c, 02699 Königswartha.

c. Der Projektträger ist schriftlich über das Ergebnis der Entscheidung zu seinem Projekt zu informieren. Diese Information enthält einen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Auswahl- entscheidung des EG im Rahmen des Widerspruchsrechtes bei der zuständigen Bewilligungsbehörde.

d. Das Protokoll wird den Mitgliedern des Entscheidungsgremiums zugesandt. Über die gegen das Protokoll vorgebrachten Einwendungen wird in der nächsten Sitzung entschieden.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

Über Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsordnung entscheidet das Entscheidungsgremium mit Zweidrittelmehrheit. Beschlossen am 30.05.2022, geändert am …

 

Download Geschäftsordnung_EG_2023-2027_2022-05-30.pdf